bin ja doch ne liebe...
und somit geht erstmal morgen folgendes Einschreiben / Rückschein zur Post:
Sehr geehrte Frau ****,
ich hoffe, dass Sie wissen, was Ihre Zwillingsschwester **** mit Ihrem ebay – Account treibt.
Sie hat eine Auktion eingestellt (Drillingskinderwagen Peg perego, Artikelnummer 300697806421), welche am 22.04.2012 zu meinen Gunsten auslief.
Somit ging der Kinderwagen zu diesem Zeitpunkt in mein Eigentum über, ich nahm sofort Kontakt auf, und bat um ihre Daten zwecks Abholung.
Daher sind alle Schritte meinerseits getan, um meine Kaufabsichten weiter zu bekunden.
Es handelt es sich bei einer Ebayauktion um einen rein zivilrechtlichen Vorgang zwischen den Parteien mit dem Ziel des Anbieters, d.h. des Verkäufers, einen Käufer für seine Ware zu finden,
der den höchstmöglichen Preis für diese Ware bietet.
Mit Ende der Auktion, d.h. der Käufer dieser Ware steht fest, kommt zwischen dem Verkäufer (Anbieter) und Käufer (Bieter) ein völlig normaler Kaufvertrag zustande,
auf den die Regeln des Zivilrechtes Anwendung finden.
Zivilrechtlich ist das Einstellen eines Artikels in das Ebayportal ein verbindliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages.
Die Abgabe eines Kaufangebotes durch einen Teilnehmer an der Auktion ist grundsätzlich eine verbindliche Erklärung zur Annahme dieses Angebotes.
Diese Erklärung ist nur nach den Regeln des Ebayportals widerruflich.
Nach diesen Nutzungsbedingungen des Ebayportals darf ein Bieter sein Angebot nur unter besonderen Umständen
(Eingabe eines falschen Gebotsbetrages oder wesentliche Änderung der Beschreibung nach Gebotsabgabe) bis zu einem Zeitpunkt von 12 Stunden vor Auktionsschluß zurücknehmen.
Anderenfalls ist die Erklärung des Bieters bindend und unwiderruflich.
Der Bieter hat lediglich noch die Möglichkeit, dem Verkäufer seine Gründe für die Rücknahme des Gebotes darzulegen und diesen zu bitten, sein Gebot zu streichen.
Dies habe ich nicht getan.
Die Regeln des Ebaygeschäftes sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Ebay AG geregelt und über die Homepage
www.ebay.de einsehbar.
Grundsätzlich gilt:
Nach Abschluß der Auktion ist zwischen den Parteien ein wirksamer, nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes abzuwickelnder Kaufvertrag zustandegekommen.
2.) Abwicklung:
Nach diesem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu liefern und der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen.
Grundsätzlich ist ein solcher Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen Zug-um-Zug zu erfüllen.
Zug-um-Zug bedeutet letztlich Ware gegen Geld in einer Rechtshandlung.
Genau dies hatte ich vor, daher Ihre Schwester kontaktiert.
Grundsätzlich ist ein Vertrag auch in Ebay nicht widerruflich und fest bindend.
Verstößt der Verkäufer dagegen, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz.
Das bedeutet, der Käufer kann ihm den Schaden in Rechnung stellen, der ihm durch die mangelhafte Lieferung entstanden ist,
beispielsweise durch Kauf des gleichen Gegenstandes, für den er einen höheren Kaufpreis aufwenden muß.
Benutzt der Verkäufer einen falschen Namen, so kann dessen Identität in vielen Fällen trotzdem ermittelt werden.
Schlüsselfunktion hat in diesem Zusammenhang die sog. IP-Adresse.
Jeder Computer im gesamten Internet hat eine sog. IP-Adresse.
Dies ist in der Regel eine neunstellige Zahl, die beim sog. Access-Provider registriert werden muß.
Beim Access-Provider handelt es sich um diejenige Internetfirma, die den Zugang zum Internet bereitstellt, bei der der Internetnutzer als Nutzer registriert wird.
Bei dieser Registrierung ist grundsätzlich die IP-Adresse jedes Nutzers bzw. jedes Rechners hinterlegt.
Da ihre Schwester den Wagen nicht herausgibt, ausfällig und beleidigend wurde, habe ich mich anwaltlich beraten lassen.
Dieser empfiehlt mir, gegen den Nutzer des ebay-Account, also Sie, Strafanzeige zu erstatten.
Tatbestand der Beleidigung und der Unterschlagung / Betrug sind bereits gegeben.
Nun hat Ihre Schwester den Wagen, trotz wirksamen Kaufvertrages wieder bei ebay zum Verkauf angeboten ( Artikelnummer 30070079804
Sollte sie ihn nun veräußern, macht sie sich der Hehlerei strafbar , bzw. Sie, als Besitzer des Accounts.
Wer bei eBay für einen Dritten Ware anbietet, verkauft diese in eigenem Namen. OLG München, AZ 15 U 5115/03, Urteil vom 05.02.2004
In der Regel muß der Weg über die Staatsanwaltschaft und einen Ermittlungsrichter gegangen werden.
Hierzu ist die Stellung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft notwendig.
Die Staatsanwaltschaft stellt dann beim zuständigen Gericht, den Antrag, den Provider zu verpflichten, den hinter der IP-Adresse stehenden Nutzer herauszugeben.
Dann muß die Firma , dieihren Zugang bereitstellt, ihren den Namen der Staatsanwaltschaft mitteilen.
Die Staatsanwaltschaft wird dann entsprechende Ermittlungen anstellen. Der Rechtsanwalt ist dann berechtigt, über eine Akteneinsicht den Nutzer zu ermitteln.
Alles dies verursacht Kosten, welche Sie dann tragen müssen.
Dazu kämen dann noch die Kosten meines Anwaltes.
Kaufverträge bei eBay sind auch dann wirksam, wenn der im Rahmen einer Auktion zum Startpreis von 1 € eingestellte Gegenstand zum Zeitpunkt des Angebotsendes
einen nur geringen Preis erzielt, obwohl der tatsächliche Wert sehr viel höher ist.
Die enttäuschte Erwartung des Käufers über den tatsächlich erreichten Kaufpreis berechtigt diesen nicht zur Anfechtung wegen Irrtums gem.
§ 119 BGB. OLG Köln, 08.12.2006, AZ 18 U 109/06
Da ich kein Unmensch bin, gebe ich Ihnen bis zum 15. Mai 2012 Zeit, mit mir Kontakt aufzunehmen, damit wir eine Übergabe des Kinderwagen vereinbaren können.
Dann trage ich meine Anwaltskosten, welce bis jetzt angefallen sind (Beratungsgebühr) und meinen Aufwand (Kosten Einschreiben usw.) selbst,
ansonsten sehe ich mich gezwungen, am 16.05.2012 Strafantrag zu stellen und parallel eine private Klage einzureichen.
Die Mails zwischen Ihrer Schwester und mir kopiere ich zu Ihrer Kenntnis anbei:
Ich hoffe, dass wir uns noch gütlich einigen können, ansonsten sehe ich mich gezwungen alle mir zur Verfügung stehenden Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen